Schutzgegenstand des Patentrechts ist immer eine technische Erfindung, die definiert ist als eine Lehre zur Lösung eines technischen Problems, insbesondere eine Regel zum planmäßigen Handeln, unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges, die wiederholt ausführbar sein muss. Nicht geschützt werden bloße Entdeckungen (auf der Erde wirkt auf Massen die Anziehungskraft) oder Ideen (man könnte ja mal zum Mond fliegen) sondern konkrete, funktionsfähige Lösungen (mit einer Rakete mit Triebwerken, Lebenserhaltungssystemen usw. kann die Erdanziehungskraft überwunden und die Reise zum Mond angetreten werden). Somit lassen sich durch das Patent Herstellungs- und Arbeitsverfahren, bestimmte Verwendungen, Sachen, Stoffe, Vorrichtungen und Anordnungen schützen.

Unsere technischen Tätigkeitsfelder sind u.a.: Elektrotechnik/Elektronik. Maschinenbau/Mechanik, Physikalische Apparate, Biotechnologie, Computerbezogene Erfindungen (Software). Beispiele unserer Arbeiten finden Sie in unseren Referenzen.

Die wichtigsten Schutzgebiete: Deutsches Patent, Europäisches Patent, Einheitspatent, Internationale Patentanmeldung

Detaillierte Informationen zu den wichtigsten Schutzrechten finden Sie in gebündelter Form in unserer Informationsbroschüre.

Erfindung kristallisieren

Sie haben eine tolle Lösung für ein Problem gefunden? Im Gespräch mit Ihnen finden wir den Kern der Erfindung und stimmen die Strategie ab, wie ein Patentschutz für diese Lösung zu erreichen ist.

Es gibt sehr viele Varianten, eine Patentanmeldung zu formulieren - nicht jede passt zu Ihrer Erfindung. Nachdem Sie uns die Erfindung erläutert haben, stellen wir Ihnen den optimalen Weg zum Schutzrecht vor. Dazu gehört die Wahl der richtigen Patentkategorie, die Bestimmung der notwendigen Offenbarung und ggf. auch die Definition von geheimhaltungsbedürftigen Anteilen, die sich z.B. besser über Know-How-Verträge schützen lassen.

Recherche zum Stand der Technik

Sind Sie sicher, dass noch niemand vor Ihnen dieselbe Idee hatte? Falls nicht, kann es sinnvoll sein, vor der Erarbeitung einer Patentanmeldung eine Recherche auszuführen. Dabei durchsuchen wir für Sie den Stand der Technik, insbesondere in Patentdatenbanken nach identischen oder ähnlichen technischen Lösungen und Ideen. Sollten wir vergleichbare Lösungen finden, diskutieren wir mit Ihnen die verbleibenden Unterschiede und Möglichkeiten der Abgrenzung. Durch eine gute Recherche können erfolglose Patentanmeldungen vermieden werden. Gleichzeitig steigen die Erteilungschancen für Ihr Patent, wenn wir bereits vor der Erarbeitung der Anmeldeunterlagen den nächstliegenden Stand der Technik kennen und dadurch die Besonderheiten und Vorteile Ihrer Erfindung besser in den Vordergrund rücken können.

Patentanmeldung erarbeiten

Wenn die Entscheidung zur Erarbeitung einer Patentanmeldung gefallen ist, erstellen wir für Sie alle erforderlichen Unterlagen. Üblicherweise benötigen wir von Ihnen dazu alle verfügbaren Informationen zur Erfindung, beispielsweise in Form einer stichpunktartigen Beschreibung und/oder durch Skizzen, technische Zeichnungen, Präsentationen usw. Details können wir auch im persönlichen Gespräch herausarbeiten. Unsere technische Vorbildung gestattet es uns, Ihre Erfindung mit Ihrer Hilfe schnell zu verstehen, was eine Grundvoraussetzuung für die nachfolgende Formulierung der Patentanmeldung ist.

Eine unserer Kernleistungen besteht darin, Sie beim Erwerb des Patents von Anfang an zu begleiten und dafür im ersten Schritt eine Patentanmeldung zu formulieren, die Ihre Erfindung optimal schützt. Bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung sollte höchste Sorgfalt angewandt werden. Denn die Qualität der Anmeldeunterlagen bestimmt den inhaltlichen Schutzumfang und die Erteilungsfähigkeit des künftigen Patents wesentlich. Der durch das Patent geschützte Schutzgegenstand ist nämlich nicht das Erzeugnis oder Verfahren, wie es sich materiell ausdrückt oder gedanklich vom Erfinder geplant ist, mit anderen Worten, wie man es möglicherweise herstellen, anfassen oder sehen kann. Vielmehr gelangt ein geistiges Abbild der Erfindung zur Patenterteilung, welches mit dem Mittel der Sprache ausgedrückt werden muss. Was aus dem Wortlaut eines Patentanspruchs nicht zwingend und umfassend entnommen werden kann, ist nicht geschützt.

Anhand Ihrer Informationen erstellen wir eine ausführliche Patentbeschreibung sowie die Patentansprüche, im Regelfall auch Entwürfe für erläuternde Figuren. Wichtig ist es, die Erfindung ausreichend detailliert zu offenbaren und gleichzeitig durch optimale Abfassung der Patentansprüche den maximal erzielbaren Schutzumfang zu definieren. Aufgrund unserer langjähringen Erfahrungen kennen wir die Wirkungen bestimmter Formulierungen sowie die Stolperstellen, die durch korrekte Abfassung der Patentanmeldeunterlagen vermieden werden können.

Patente zur Erteilung bringen

Nach Einreichung Ihrer Patentanmeldung beim jeweils zuständigen Patentamt agieren wir als Vertreter. Sämtliche Bescheide des Patentamts werden daher an uns gerichtet und wir leiten diese mit entsprechender Kommentierung an Sie weiter. Insbesondere werten wir im Verlauf des amtlichen Prüfungsverfahrens die Prüfungsbescheide aus, prüfen den vom Amt herangezogenen Stand der Technik auf seine Relevanz und beraten Sie dann zur geeigneten Vorgehensweise. Nach inhaltlicher Abstimmung mit Ihnen erarbeiten wir die Antworten auf die Prüfungsbescheide und passen bei Bedarf die Patentansprüche an, wenn dies für eine erfolgreiche Abgrenzung gegenüber den vom Patentamt genannten Entgegenhaltungen erforderlich wird.

Darüber hinaus

  • beraten wir Sie zur Anmeldestrategie,
  • überwachen wir alle Fristen,
  • besprechen wir mit Ihnen die Optionen bei der Beantwortung von Prüfungsbescheiden,
  • prognostizieren wir die Erfolgsaussichten beim Erfordernis des Vorgehens gegen ggf. fehlerhafte Entscheidungen des Patentamts,
  • führen wir Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Übersicht zum deutschen Patentverfahren

Einspruch abwehren oder einlegen

Ein Einspruch kann gegen jedes zur Erteilung gelangende Deutsche oder Europäische Patent erhoben werden (vergleichbare Möglichkeiten bestehen auch in vielen anderen Ländern). Der Einspruch ist beim Patentamt zu erheben, binnen einer Frist von 9 Monaten ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung.

Sollte Ihr Patent durch einen Einspruch angegriffen werden, übernehmen wir die Verteidigung des Patents. Zumeist ist das Einspruchsverfahren aufwendiger als das Erteilungsverfahren, da das Patent regelmäßig in vollem Umfang nochmals überprüft wird und der Einsprechende neue Argumente vortragen und weiteren Stand der Technik geltend machen kann.

Im umgekehrten Fall übernehmen wir auch die Vertretung, wenn Sie im Wege eines Einspruchs gegen ein zu Unrecht erteiltes Patent vorgehen wollen. Dazu sind im Vorfeld meist umfangreiche Recherchen anzustellen.

Nichtigkeits­verfahren führen

Patente können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist erneut auf ihre Schutzwürdigkeit geprüft werden. Dies erfolgt im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren, in denen wir unsere Mandanten erstinstanzlich vor dem Bundespatentgericht und bei Bedarf auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Bundesgerichtshof vertreten, sowohl wenn es um die Verteidigung eigener als auch um den Angriff gegen fremde Patente geht.

Patente können während ihrer gesamten Laufzeit durch ein Nichtigkeitsverfahren angegriffen werden. Wenngleich solche Nichtigkeitsverfahren vergleichsweise selten und mit erheblichem Aufwand verbunden sind, können wir auch in diesem Bereich auf umfangreiche Erfahrungen zurückgreifen.

Verletzungs­verfahren führen

Schutzrechte sind erst dann wertvoll, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen entfalten. Daher raten wir unseren Mandanten auch regelmäßig dazu, Schutzrechte dort zu erweben, wo zumindest das Potenzial diese Nutzung erkennbar ist. Dies geht einher mit der bei Bedarf auch gerichtlichen Durchsetzung eines Schutzrechts gegenüber Dritten, wenn diese den Schutzgegenstand unberechtigt nutzen.

Vor einer gerichtlichen Durchsetzung, die wir schon aufgrund immer verbleibender Risiken als finales Mittel ansehen, steht immer der Versuch, die Beachtung des Schutzrechts im Wege einer Einigung zu erreichen. Schutzrechtsauseinandersetzungen beginnen daher häufig mit einem Hinweis auf das Schutzrecht oder einer Abmahnung. Im vielen Fällen lassen sich die Ansprüche des Schutzrechtsinhabers damit durchsetzen. Gegebenenfalls kann auch eine Lizenzvereinbarung resultieren, von der beide Seiten profitieren.

Natürlich vertreten wir Sie auch in umgekehrten Konstellationen, denn es gibt auch immer wieder Fälle, in den Schutzrechtsinhaber unberechtigt eine Unterlassung von geschäftlichen Handlungen verlangen, die bei genauer Betrachtung nicht in den Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts eingreifen.

Häufig gestellte Fragen zum Patentschutz

Für schöpferische Arbeitsergebnisse auf dem Gebiet der Technik steht als wichtigstes Schutzrecht das Patent zur Verfügung (flankiert vom Gebrauchsmuster als weiteres technisches Schutzrecht). Es bietet nach seinem gegenständlichen Schutzbereich, nach seiner Schutz­dauer und aufgrund seiner materiellen Prüfung im Erteilungsverfahren die weitest reichenden Schutz­wirkungen und die größte Zuverlässigkeit für seinen Inhaber.

Aus der Sicht des Mittelstandes stellt das Patent ein wichtiges Mittel dar, um gegen die wirtschaftliche Macht der Großunternehmen bestehen zu können. Der Patentschutz ist besonders wichtig, weil bei überdurchschnittlichen schöpferischen Leistungen eines innovativen Unternehmens für Wettbewerber ein hoher Anreiz zur Nachahmung besteht. Durch Einsparung der Entwicklungskosten, die bei einfacher und ohne Patentschutz auch zulässiger Nachahmung einer bereits getätigten Entwicklung nicht anfallen, können Nachahmer dem innovativen Unternehmen mit niedrigeren Prei­sen auf dem Markt entgegentreten.

Die rechtlichen Wirkungen des Patents verhindern diese innovationsschädliche Nachahmung. Das Patent gewährt seinem Inhaber das Recht zur alleinigen Benutzung und Verwertung des geschützten Gegenstands. Diesem positiven Benutzungsrecht steht das Recht, Dritte von der Benutzung auszuschließen, als negatives Verbietungsrecht zur Seite. Dieses Verbietungsrecht richtet sich gegen alle Verwertungshandlungen wie das Herstellen, Anbieten und Verbreiten des geschützten Gegenstands. Daraus leiten sich die wirtschaftlichen Wirkungen ab. Soweit der Schutzumfang reicht, sind die Konkurrenten vom Markt ausgeschlossen. Dem Inhaber des Patents ist für die Dauer des Patentschutzes der wirt­schaftliche Wert seiner Erfindung allein zugewiesen.

Das Patent ist als geistiges Eigentum wirtschaftlich verwertbar. Es kann veräußert werden oder auch als Kreditsicherheit dienen. Weiterhin kann anderen im Wege der Lizenzierung die Nutzung des Rechts ganz oder teilweise eingeräumt werden.

NEIN. Schutzgegenstand des Patentrechts ist zwar immer eine technische Erfindung und das Patent muss die Erfindung vollständig offenbaren. Das Patent definiert aber darüber hinaus einen klar abgegrenzten Gegenstand, der je nach Fassung der Patentansprüche weniger, anders oder im besten Fall mehr als die originäre Erfindung umfasst.

Aus den oben kurz dargestellten Anforderungen an eine Patentanmeldung ergeben sich auch die drei wichtigsten Fehlerquellen bei der Erarbeitung der Patentanmeldung:

  1. Die Anmeldung wird zur eng formuliert.
    Bei einer zu wenig abstrahierten Anmeldung kann der Schutzumfang so gering sein, dass das Patent mühelos umgangen werden kann. Ebenso ist es denkbar, dass durch ungeschickte Formulierung gar nicht für die eigentliche Erfindung, sondern für einen ganz anderen Gegenstand Schutz beansprucht wird.
  2. Die Anmeldung ist zu weit gefasst;
    In diesen Fällen kann das Patent zumeist nicht erteilt werden, da es Stand der Technik umfassen würde, der nicht mehr monopolisierbar ist. Besonders problematisch ist, dass aufgrund der durch Veröffentlichung gleichfalls zum Stand der Technik werdenden eigenen Anmeldung die begangenen Fehler auch durch eine verbesserte Nachanmeldung regelmäßig nicht mehr korrigiert werden können.
  3. Wesentliche Details der Erfindung werden verschwiegen.
    Meist aus der Erwägung, der Konkurrenz nicht zu viel des im Zuge der Entwicklung erlangten Wissens (Know-how) mitzuteilen, wird die Erfindung nicht ausrei­chend deutlich beschrieben, so dass die Erfindung nicht in einem für die Erteilung ausreichendem Maße offenbart ist. Besonders gravierend können die Folgen derartiger „Geheimhaltung“ sein, wenn aufbauend auf der deutschen Patentanmeldung z. B. in den USA eine Nachanmeldung getätigt wird, da im Ausland häufig noch höhere Anforderungen an die vollständige Offenbarung der Erfindung gestellt werden (Beschreibung des „best mode“).

Bloße Entdeckungen (auf der Erde wirkt auf Massen die Anziehungskraft) oder Ideen (man könnte ja mal zum Mond fliegen) können nicht patentiert werden, im Gegensatz zu konkreten, funktionsfähigen Lösungen (mit einer Rakete mit Triebwerken, Lebenserhaltungssystemen usw. kann die Erdanziehungskraft überwunden und die Reise zum Mond angetreten werden).

Das Erfordernis des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte schließt auch rein theoretische Leistungs­ergebnisse wie etwa Buchführungssysteme, mathematische Methoden sowie allgemein alle nicht-technischen Leistungen, etwa auf dem Gebiet der Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Literatur vom Patentschutz aus. Nicht patentierbar sind als solche:

  • Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen [vgl. Kap. E) „Geschmacksmuster“]
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten, sowie für Spiele
  • Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Software)

Materielle Voraussetzungen des Patentschutzes sind

  • Neuheit,
  • erfinderische Tätigkeit,
  • gewerbliche Anwendbarkeit.

Neuheit bedeutet, dass die Erfindung nicht bereits zum Stand der Technik gehören darf, welcher durch alle öffentlich zugänglichen Kenntnisse bestimmt ist. Hier lauern Gefah­ren, die oft übersehen werden. Auch eigene Veröffentlichungen der Erfindung vor dem Anmeldezeitpunkt – etwa in Prospekten – sind neuheitsschädlich. Als neuheitsschädliche Veröffentlichungen werden auch Vorträge auf Fachkongressen o.ä. angesehen. Die Erfindung sollte daher in jedem Fall vor der Bekanntgabe an die Öffentlichkeit beim Patentamt angemeldet werden.

Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit erfüllt nur, was sich nicht bereits in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik ergibt. Die geforderte Erfin­dungshöhe bemisst sich dabei am Kenntnisstand des Durchschnittsfachmanns. Die Anforderungen an die Erfindungshöhe werden durch die Unternehmen und Erfinder, die noch keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Patentwesens besitzen, häufig überschätzt. Allein die steigende Zahl der Patentanmeldungen ist ein Hinweis dafür, dass Patente nicht nur für so genannte Pioniererfindungen erteilt werden.

Die Erfindung muss schließlich gewerblich anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Schutzrecht-Wiki

Alle Einträge anzeigen
Previous Next

unsere Arbeitsfelder