Lizenz / Know-How / Franchise
Wer kennt den Markt für Ihre Produkte und Ideen besser als Sie?
In den meisten Fällen sind es die Schutzrechtsinhaber, die eine erfolgreiche Verwertung eines Patents realisieren oder Lizenznehmer für eine Marke finden. Daher raten wir im Regelfall auch dazu, dass Sie sich grundsätzlich selbst nach potenziellen Partnern auf die Suche begeben. Natürlich können Verwertungsagenturen eingeschaltet werden, wodurch sich die Reichweite der Suche steigern lässt. In Thüringen kümmert sich beispielsweise das PATON um die Verwertung von Hochschulerfindungen.
Wissen Sie, was in einem Lizenz-, Know-How- oder Franchise-Vertrag alles geregelt werden sollte?
An diesem Punkt der Verwertung beraten wir Sie und erstellen die benötigten Verträge. Diese Arbeiten erfordern sowohl eine gutes Verständnis der zu verwertenden Schutzrechte als auch spezifisches vertragsrechtliches Wissen. Anders als in anderen Rechtsgebieten (z.B. Mietrecht, Arbeitsrecht), hält das Gesetz nämlich keine allgemeinverbindliche Bestimmungen bereit, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Lizenzvertragspartnern explizit regeln. Die Vertragsparteien müssen daher möglichst viele Konstellationen vorhersehen und passende Regelungen finden.
EU Richtlinie über den Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen
Die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen wurde bereits am 08.06.2016 veröffentlicht. Zwar sind die dort vorgesehenen Bestimmungen noch nicht in Kraft, jedoch muss eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 09.06.2018 erfolgen. Unternehmen, die sich aufgrund der Spezifik eines zu schützenden Geschäftsgeheimnisses gegen die gewerblichen Schutzrechte und stattdessen für die Geheimhaltung entscheiden, sollten sich mit den dann geltenden Voraussetzungen der Schutzgewährung für Geschäftsgeheimnisse bereits jetzt beschäftigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass aktuelle Versäumnisse, beispielsweise in der Dokumentation der für die dauerhafte Geheimhaltung getroffenen Maßnahmen, ab 2018 zu einem Verlust des bis dahin noch nach nationalem Recht bestehenden Schutzes führen können.
Sofern Sie bestimmte Informationen geheim halten möchten und für den Schutz dieser Geheimnisse die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wollen, beraten wir Sie gern zu den aktuellen und künftigen Anforderungen.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Der Referentenentwurf zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereitet die Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (vom 8. Juni 2016) über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vor. Einige Aspekte des neuen Gesetztes stellen wir Ihnen nachfolgen kurz vor.
1. Die bisher für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen heranzuziehenden §§ 17 bis 19 UWG werden gestrichen und durch ausführlichere Regelungen des neuen Gesetzes ersetzt. Dies hat u.a. zur Folge, dass eine „Information“ künftig nur noch dann als Geschäftsgeheimnis rechtlichen Schutz genießt, wenn sie (§ 1 Abs. 1 GeschGehG)
a) weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist.
Während die Bedingung a) - wie bisher gewohnt - definiert, dass ein Geschäftsgeheimnis nicht allgemein bekannt oder zugänglich sein darf und daher als wertvoll angesehen wird, stellt die Bedingung b) neue Anforderung an diejenigen, die Schutz für ein solches Geschäftsgeheimnis in Anspruch nehmen wollen. Denn es müssen nun aktiv angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, um das Geschäftsgeheimnis zu wahren. Solche Maßnahmen können beispielsweise die konsequente Anwendung von Verschlüsselungstechniken, der Erlass betriebsinterner Anweisungen zum Geheimnisschutz und die eindeutige Kennzeichnung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen sein. Zumindest die nachweissichere Dokumentation angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen dürfte derzeit noch einigen Unternehmen Schwierigkeiten bereiten.
2. Kodifiziert werden auch erlaubte Handlungen bei der Suche nach geheimen Informationen. Insbesondere kann ein Geschäftsgeheimnis nicht nur durch eigenes schöpferisches Handeln, sondern auch durch Untersuchen, Rückbauen und Testen eines öffentlich verfügbaren Produktes rechtmäßig erlangt werden (§ 2 Abs. 2 GeschGehG). Grundsätzlich ist also das Zerlegen und Analysieren fremder Produkte zum Auffinden von ggf. geheimen Informationen ausdrücklich gestattet (reverse engineering). Allerdings kann man durch geeignete Bestimmungen seine Vertragspartner verpflichten, auf solche Untersuchungen zu verzichten, um ein Geschäftsgeheimnis beispielsweise in einer Entwicklungsphase weiterhin zu schützen. Die gezielte Verwendung von spezifisch angepassten Geheimhaltungsvereinbarungen wird daher künftig noch wichtiger werden.
3. Für die Durchsetzung des Geheimnisschutzes stehen künftig klar bestimmte Ansprüche zur Verfügung, die denjenigen aus dem Bereich der Patente und Marken sehr ähnlich sind. Insbesondere kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vom Rechtsverletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Vernichtung von geheimnisenthaltenden Gegenständen und Daten, Rückruf und Vernichtung von Produkten, Auskunft und Schadenersatz verlangen (§§ 5 bis 7 GeschGehG).
4. Es ist zu erwarten, dass die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen künftig eher bereit sind, ihre Rechte auch gerichtlich durchzusetzen, denn die Gefahr einer ungewollten Veröffentlichung innerhalb eines Prozesses wird durch entsprechende Verfahrensvorschriften deutlich reduziert (§§ 15 bis 19 GeschGehG).