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Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eingetragenes)

Seit 2003 können registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster erworben werden, die in allen Ländern der EU Gültigkeit erlangen. Damit steht ein Design-Schutzrecht zur Verfügung, welches im Rahmen der europaweiten Marktaktivitäten für viele Unternehmen von Bedeutung ist.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt gemäß Art. 3 a) GGMVO die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder Teils davon. Diese Erscheinungsform ergibt sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung. Der vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfasste Schutzbereich ist stark auf die Formgebung technischer Erzeugnisse ausgerichtet. Eine wesentliche Schutzvorausset­zung ist die Neuheit und die Eigenart des jeweiligen Musters.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet seine Schutzwirkungen generell innerhalb der gesam­ten Europäischen Gemeinschaft und gestattet es dem Inhaber, Dritten Benutzungshandlungen wie Herstellung, Anbieten und Verkauf des Musters zu verbieten.