Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eingetragenes)
Seit 2003 können registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster erworben werden, die in allen Ländern der EU Gültigkeit erlangen. Damit steht ein Design-Schutzrecht zur Verfügung, welches im Rahmen der europaweiten Marktaktivitäten für viele Unternehmen von Bedeutung ist.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt gemäß Art. 3 a) GGMVO die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder Teils davon. Diese Erscheinungsform ergibt sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung. Der vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfasste Schutzbereich ist stark auf die Formgebung technischer Erzeugnisse ausgerichtet. Eine wesentliche Schutzvoraussetzung ist die Neuheit und die Eigenart des jeweiligen Musters.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entfaltet seine Schutzwirkungen generell innerhalb der gesamten Europäischen Gemeinschaft und gestattet es dem Inhaber, Dritten Benutzungshandlungen wie Herstellung, Anbieten und Verkauf des Musters zu verbieten.