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Geschäftsgeheimnis

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegen die unberechtigte Weitergabe an Dritte (§ 17 UWG). Generell unterscheidet die Rechtsprechung dabei zwischen technischem Know-how und kaufmänischen Geschäftsinformationen.

Gemäß der Art. 2 RICHTLINIE (EU) 2016/943 werden unter Geschäftsgeheimnissen alle Informationen verstanden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
  2. sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
  3. sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt; 

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