Schutzgegenstand des Markenrechts sind Kennzeichen für Produkte und Dienstleistungen. Durch den Markenschutz soll die ungehinderte Übernahme eines solchen Kennzeichens verhindert werden. In Marken realisiert sich vor allem der von einem Unternehmen betriebene Werbe- und Marketingaufwand, wobei der Wert einer Marke bei langer und umfangreicher Nutzung sehr hoch sein kann, ggf. sogar einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes bestimmt.

Wichtige Schutzgebiete werden durch die eingetragene Deutsche Marke, die Europäische Unionsmarke und die Intermational Registrierte Marke erfasst.

Detaillierte Informationen zu den wichtigsten Schutzrechten finden Sie in gebündelter Form in unserer Informationsbroschüre.

Marke, Logo, Name, Warenzeichen?

Sie haben eine tolle Markenidee oder eine geschäftliche Konzeption entwickelt? Sie wollen ein Unternehmen gründen oder ein Produkt anbieten? In diesen und vielen weiteren Konstellationen kann der Markenschutz für Sie wichtig sein.

Wir besprechen mit Ihnen alle Optionen, die für die Anmeldung einer Marke zur Verfügung stehen. Dabei zeigen wir auf, welche Wörter, Bildelemente oder sonstige Kennzeichen dem Markenschutz zugänglich sind und wie Sie den optimalen Schutz erreichen.

Übrigens: nicht jeder benötigt eine eingetragene Marke, für deren Erwerb Kosten entstehen. Manchmal genügt es auch, ein Kennzeichen einfach in Benutzung zu nehmen.

Recherchieren - Kollisionen vermeiden

Eintragung schützt vor Ärger nicht! Da das Deutsche Patent- und Markenamt zumindest im Eintragungsverfahren eine neu angemeldete Marke nicht auf Kollisionen mit älteren Marken prüft, kann es dazu kommen, dass Sie trotz der Eintragung Ihrer Marke mit deren Benutzung in ältere Rechte eingreifen und deswegen z.B. im Rahmen einer Verletzungsklage in Anspruch genommen werden können.

Wir raten daher dringend dazu, vor Anmeldung und Benutzung einer Marke nach älteren Kennzeichen zu recherchieren. Dazu klären wir mit Ihnen zunächst die angestrebten Schutzgebiete und stimmen daraufhin die Suchbereiche ab. Wir berücksichtigen in einer Markenrecherche nicht nur identische ältere Marken, sondern vor allem auch die im Ähnlichkeitsbereich liegenden älteren Rechte, die zwar schwieriger zu finden sind, aber dennoch zu ernsten Konflikten führen können. Eine Markenverletzung kann nämlich auch dann entstehen, wenn die sich gegenüberstehenden Marken nicht identisch, aber dennoch verwechselbar sind.

Marken RICHTIG anmelden

Ein Anmeldeformular kann jeder ausfüllen. Ja, dazu benötigen Sie unsere professionelle Hilfe sicherlich nicht.

Aber schon die Frage, ob eine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine kombinierte Wort-/Bildmarke angemeldet werden soll, lässt sich in vielen Fällen nur richtig beantworten, wenn man die Grenzen der absoluten Schutzhindernisse, die resultierenden Schutzwirkungen und viele weitere Feinheiten des Markenrechts kennt.

Noch vor der Einreichung der Anmeldung prüfen wir Ihre Marke in Bezug auf absolute Schutzhindernisse, stimmen mit Ihnen die künftigen Verwendungen und die dafür passende Markenform ab und entwickeln für Sie ein geeignetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke Schutz gewähren soll. Dabei ist auch zu bedenken, dass der inhaltliche Schutzbereich der Marke nach erfolgter Einreichung beim Patentamt nicht mehr ohne Verlust des Zeitrangs ausgedehnt werden kann. Vergleichbar wie beim Patent stellt die Anmeldung insoweit eine unverrückbare Linie dar, die letztlich den Schutz für die nächsten 10 Jahre (oder länger) definiert.

Eintragung der Marke erwirken

Im Eintragungsverfahren vor den zuständigen Patent- und Markenämtern agieren wir als Vertreter des Anmelders. Eventuelle Bescheide des Amtes kommentieren wir und zeigen Ihnen Optionen für die richtige Verfahrensweise, um auch in diesen Fällen nach Möglichkeit eine Eintragung mit optimalem Schutzbereich zu erreichen. Bei Bedarf nutzen wir auch Rechtsmittel wie Erinnerung, Beschwerde oder das Klageverfahren vor den zuständigen Gerichten, um die Eintragung Ihrer Marke und damit den Schutz zu erlangen.

Übersicht zum deutschen Markenverfahren

Widerspruchs­verfahren führen

Sowohl im deutschen als auch im europäischen Markenverfahren können Dritte gegen die Eintragung einer neuen Marke einen Widerspruch erheben. Dies ist zumeist das einfachste Mittel, um eine ältere Marke gegenüber einer jüngeren identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke durchzusetzen.

Sofern ein Wider­spruch eingelegt wird, schließt sich ein Verfah­ren an, in dem entschieden wird, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechs­lungs­gefahr besteht oder ob beide Marken nebeneinander exis­tie­ren können.

In solchen Verfahren unterstützen wir Sie entweder bei der Durchsetzung Ihrer älteren Marke oder bei der Verteidigung Ihrer jüngeren Marke gegen den Widerspruch. Natürlich beraten wir Sie im Vorfeld zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens und führen für Sie ggf. auch außeramtliche Vergleichsverhandlungen, um das Widerspruchsverfahren im Wege einer Einigung schnell und kostengünstig zu beenden.

Löschungs­verfahren / Löschungsklagen führen

Marken bleiben auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist angreifbar, beispielsweise wenn sie zu Unrecht eingetragen wurden oder wenn sie nicht in rechtserhaltender Weise benutzt werden. Einerseits kann dies dazu führen, dass Ihre eigene Marke ggf. angegriffen wird, andererseits stehen damit aber auch Möglichkeiten zur Verfügung, wenn Sie sich durch eine fremde Marke ungerechtfertigt beeinträchtigt fühlen.

Aufgrund der Zugehörigkeit von Patent- und Rechtsanwälten zu unserer Kanzlei können wir Sie in allen markenrechtlichen Verfahren vor den Ämtern und den Spezial-Gerichten vertreten. Und aufgrund unserer konsequenten Spezialisierung im Schutzrechtsbereich haben wir auch umfangreiche Erfahrungen in derartigen Verfahren gesammelt, vom Deutschen Patent- und Markenamt bis zum Europäischen Gericht.

Verletzungs­verfahren führen

Schutzrechte sind erst dann wertvoll, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen entfalten. Daher raten wir unseren Mandanten auch regelmäßig dazu, Schutzrechte dort zu erwerben, wo zumindest das Potenzial diese Nutzung erkennbar ist. Dies geht einher mit der bei Bedarf auch gerichtlichen Durchsetzung eines Schutzrechts gegenüber Dritten, wenn diese den Schutzgegenstand unberechtigt nutzen.

Vor einer gerichtlichen Durchsetzung, die wir schon aufgrund immer verbleibender Risiken als finales Mittel ansehen, steht immer der Versuch, die Beachtung des Schutzrechts im Wege einer Einigung zu erreichen. Schutzrechtsauseinandersetzungen beginnen daher häufig mit einem Hinweis auf das Schutzrecht oder einer Abmahnung. In vielen Fällen lassen sich die Ansprüche des Schutzrechtsinhabers damit durchsetzen. Gegebenenfalls kann auch eine Lizenzvereinbarung resultieren, von der beide Seiten profitieren.

Natürlich vertreten wir Sie auch in umgekehrten Konstellationen, denn es gibt auch immer wieder Fälle, in denen Schutzrechtsinhaber unbrechtigt eine Unterlassung von geschäftlichen Handlungen verlangen, die bei genauer Betrachtung nicht in den Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts eingreifen.

Häufig gestellte Fragen zum Markenschutz

Zu den Marken im weiteren Sinne von § 1 MarkenG gehören neben den eingetragenen Marken auch durch Benutzung erworbene Kennzeichen und geografische Herkunftsangaben. Letztlich bestehen im geschäftlichen Verkehr neben den klassischen Marken weitere zahlreiche Kennzeichenrechte (z. B. Firmennamen, Geschäftsabzeichen, Domainnamen, Softwaretitel), die untereinander zu Kollisionen führen können.

Gemäß § 3 MarkenG sind als Marke alle Zeichen schutzfähig, die geeig­net sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjeni­gen anderer Unter­nehmen zu unterscheiden.

markenfähig sind insbesondere

  • Wörter, Namen, Buchstaben, Zahlen
  • Abbidlungen, Farben, Hörzeichen
  • dreidimensionale Gestaltungen

Wichtigstes Kriterium für die Markenfähigkeit ist deren Eigenschaft, Waren und/oder Dienstleistungen derart zu kennzeichnen, dass diese von gleichartigen Waren/Dienst­leistungen anderer Unterneh­men unter­schieden werden können. Obwohl dieses Kriterium nach dem ersten Anschein einfach, verständlich und handhabbar zu sein scheint, exis­tiert eine umfangreiche Rechtsprechung zu dem Problemfeld der Markenfähigkeit, die bei der Beurteilung, ob ein Zeichen dem Markenschutz zugänglich ist oder nicht, herangezogen werden muss.

Schutzunfähig sind Zeichen, die sich nicht zur Unterscheidung der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen von gleichartigen anderer Unternehmen eignen.

Nicht als Marke eintragbar ist beispielsweise ein glatt beschreibendes Wort, welches lediglich die Ware selbst oder eines ihrer Merkmale allgemeingültig umschreibt. Stattdessen wird ein Fantasiewort grundsätzlich schutzfähig sein.

Vom Markenschutz ausgeschlossen sind insbesondere Zeichen, die:

  • durch die Art der Warte selbst bedingt sind
  • lediglich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
  • der gekennzeichneten Ware einen wesentlichen Wert verleihen

Der einfachste Weg, den Markenschutz für ein Kennzeichen zu erwerben, ist die Eintragung als Deutsche Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register bzw. die Eintragung als Europäische Unionsmarke in das beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register.

Zwar kann der Markenschutz auch durch eine langwierige, umfangreiche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, jedoch nur in dem Umfang, wie das Zeichen innerhalb der beteiligten Kreise als Marke eine Verkehrsgeltung erworben hat. Der Weg zu einer durch Benutzung entstandenen Marke ist daher ungleich länger, aufwendiger und Risiko behafteter.

Die Eintragung einer deutschen Marke in das beim DPMA geführte Register wird im Ergebnis eines formellen Verfahrens erzielt, an dessen Anfang ein förmlicher Antrag steht. Soweit die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Schutz der Marke gegeben sind, erfolgt die Eintragung und Veröffentlichung der Marke.

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung kann jeder Dritte aus einer älteren Marke der Neu­eintragung widerspre­chen. Sofern ein Wider­spruch eingelegt wird, schließt sich ein Verfah­ren an, in dem entschieden wird, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechs­lungs­gefahr besteht oder ob beide Marken nebeneinander exis­tie­ren können.

Wird die neue Marke nicht durch einen Widerspruch angegrif­fen oder wird der Widerspruch zurückgewiesen, sodass die Marke eingetragen bleibt, steht ein Schutz­recht zur Verfügung, welches vorerst über einen Zeitraum von 10 Jahren Gültigkeit besitzt. Nach Ablauf dieser Schutzdauer kann die Marke durch Entrichten einer Gebühr jeweils um 10 Jahre verlängert werden.

Übersicht zum deutschen Markenverfahren

Bereits seit 1996 kann eine Europäische Unionsmarke (zunächst Gemeinschaftsmarke genannt) angemeldet werden. Damit erlangt man bei erfolgreichem Verfahrensabschluss eine einheitliche Marke, die in allen Mitgliedsstaaten der Euro­päischen Union gilt. Im Unterschied zur IR-Marke, die aus mehreren weitgehend unabhängigen nationalen Teilen besteht, liegt also eine einzige Marke vor, die in mehreren Staaten Gültigkeit hat.

Von dieser im Vergleich zu mehreren nationalen Anmeldungen preiswerten Möglichkeit des europaweiten Markenschutzes machen heute auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Gebrauch, da auch sie im grenzüberschrei­tenden Warenverkehr nicht auf die Absicherung oft wertvoller Wortmarken und Logos verzichten wollen.

Durch den Beitritt der Europäischen Union zum PMMA ist nun auch eine Brücke zum System der International Registrierten Marken geschlagen. Damit kann eine Unionsmarke oder eine entsprechende Anmeldung als Basis für die Hinterlegung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) dienen. Gleichzeitig ist es aber auch für ausländische Unternehmen leichter geworden, Markenschutz in der EU zu erhalten. Ein Unternehmen aus den USA kann beispielsweise gestützt auf eine angemeldete US-Marke eine International Registrierte Marke erwerben und als Schutzbereich sowohl einzelne Länder wie Australien oder Deutschland benennen, oder auch die Eintragung einer Unionsmarke beantragen, um Markenschutz in allen EU-Ländern zu erhalten.

Um Markenschutz in anderen Ländern zu erwerben, besteht parallel zu dem jeweils nationalen Verfahren die Möglichkeit, eine so genannte International Registrierte Marke (IR-Marke) zu erwerben. Ausgehend von einer nationalen Basis-Marke kann über ein gemeinsames Anmeldeverfahren eine Schutzerstreckung in die Mitgliedsländer des Madrider Markenabkommens (MMA) erreicht werden. Die jeweiligen nationalen Anteile dieser IR-Marken unter­liegen weitgehend den nationalen Vorschriften, wobei die Rahmenbedingungen durch das MMA vorgegeben sind. Das Abkommen ist vor einigen Jahren durch ein Protokoll (PMMA) erweitert worden, sodass derzeit Markenschutz für mehr als 100 Staaten erreichbar ist.

Hier finden Sie die aktuelle Liste der Mitgliedsstaaten.

Das Markenrecht gewährt weit reichende Verbotsrechte, die der Inhaber gegenüber Dritten ausüben kann. Dritten kann mit der Marke untersagt werden:

  • ein identisches Zeichen für identische Waren/Dienstleistungen zu benutzen,
  • ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/ Dienstleistungen zu benutzen, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Insbesondere ist es Dritten verboten:

  • das geschützte Zeichen auf Waren, der Verpackung oder Werbemitteln anzubringen,
  • Waren unter dem Zeichen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen,
  • unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • unter dem Zeichen Waren ein-/auszuführen,
  • das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Abgesehen von dem klaren Fall, dass identische Zeichen für identische Waren verwendet werden, ist zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs erforderlich, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen verwechselbar sind.

JA. Als immaterielles Eigentumsrecht kann eine Marke ebenso wie andere Wirtschaftsgüter gehandelt werden. Aber das war nicht immer so:

Als in Deutschland vor mehr als 100 Jahren erstmals ein Gesetz zum Schutz von Marken (früher Waren­zeichen) geschaffen wurde, stand der Schutz solcher Zeichen im Vordergrund, die unmittelbar der Kennzeichnung und Unterscheidung von gegenständlichen Waren dienen sollten. Erst seit 1979 ist es in Deutschland möglich, auch Dienstleistungen unter den Schutz der Marke zu stellen.

Im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung wurde, in Anlehnung an sowohl bis dato in der DDR als auch in vielen anderen europäischen Staaten geltende Regelungen, auch im bundesdeutschen Recht die bisher geltende Bindung der Marke an einen nicht nur zum Schein existierenden Geschäftsbetrieb aufgeho­ben. Damit wurde im Rechtssystem umgesetzt, was sich in der Praxis eigentlich längst vollzogen hatte. Beim Publikum ruft heutzutage eine Marke nur in seltenen Fällen eine unmittelbare Assoziation zu einem konkret definierten Geschäftsbetrieb bzw. Unternehmen hervor. Vielmehr besteht die Aufgabe der Marke hauptsächlich darin, als Qualitätskennzeichen oder als Hinweis auf ein Unternehmen oder eine nicht konkret bekannte Herkunft der Waren/Dienstleistungen zu wirken.

Durch das seit 1995 geltende neue Marken­gesetz wurden weitere Anpassungen der rechtlichen Regelungen vorgenommen, so dass heute die freie Markenübertragung und sogar die Aufteilung einer Marke in einzelne „Teilmarken", die verschiedene Waren/Dienstleistungen unter Schutz stellen, möglich sind. Die weitgehend freie Handelsfähigkeit einer Marke erhöht deren Wert. Daher ist es heute üblich, dass Banken und Investoren eine gut eingeführte und rechtlich gesicherte Marke monetär bewerten und z.B. als Kreditsicherheit akzeptieren.

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