Schutzgegenstand dieses gewerblichen Schutzrechts sind formgebende Entwicklungsleistungen. Als Design sind schutzfähig zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder deren Teile.

Wichtige Schutzgebiete werden durch das eingetragene Deutsche Design, das eingetragenen sowie das nicht eingetragene Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster und das Intermational Registrierte Muster erfasst.

Detaillierte Informationen zu den wichtigsten Schutzrechten finden Sie in gebündelter Form in unserer Informationsbroschüre.

Ist das Kunst? Oder ist das ein geschütztes Design?

Anders als für urheberrechtlichen Schutz ist es für das Entstehen von Designschutz nicht erforderlich, dass Sie ein Kunstwerk geschaffen haben - wenngleich auch eine Design fähige Gestaltung den Kunstcharakter erreichen kann.

Das Design kann die Ergebnisse kreativer Gestaltungen hinsichtlich Form und Farbe von vervielfältigbaren Erzeugnissen schüt­zen. Es geht somit vor allem um Gestaltungen, die im Fertigungsprozess in größeren Stückzahlen reproduziert werden, d.h. vom ursprünglichen Muster im Wesentlichen identisch kopiert werden. Typische Beispiele solcher Erzeugnisse sind:

  • Möbel
  • Autokarossen
  • Stoffe
  • Bodenbeläge
  • Gerätegehäuse
  • Spielzeuge
  • Bildschirmmasken

Wir beraten Sie dazu, ob eine von Ihnen entwickelte Gestaltung als Design geschützt werden kann und wie dabei am besten vorzugehen ist. Dabei prüfen wir z.B. auch, ob der Schutz durch Hinterlegung einer Sammelanmeldung aus zahlreichen Variationen Ihrer Gestaltung optimierbar ist.

Recherche nach dem Formenschatz

Da auch für das Design eine Schutzvoraussetzung dessen Neuheit ist, kann es sinnvoll sein, vor der Anmedung zu recherchieren. Dazu müssen z.B. die Datenbanken der eingetragenen Designs nach vergleichbaren Gestaltungen duchsucht werden. Die dort hinterlegten Zeichnungen und Fotografien lassen sich bisher durch Suchmaschinen nicht zuverlässig finden, sodass viel manuelle Bewertung erforderlich ist, was den Aufwand schnell hoch werden lässt. Viele Anmelder verzichten daher auf eine Recherche und bringen neu gestaltete Designs daher sofort zur Anmeldung.

Wenn Sie sich einen Überblick der eingetragenen deutschen Designs verschaffen möchten, können Sie im Register des DPMA selbst kostenfrei recherchieren.

Eine ausführliche Recherche wird stattdessen notwendig, wenn Sie z.B. zur Verteidigung gegen einen Verletzungsvorwurf nachweisen müssen, dass das gegen Sie geltend gemachte Design aufgrund vorveröffentlichter Muster nicht rechtsbeständig ist.

Das Design RICHTIG anmelden

Wir finden mit Ihnen die Merkmale Ihrer Gestaltung, die durch das Design geschützt werden können und zeigen Ihnen, wie die Anmeldung auf diese Apsekte fokussiert werden kann. Das Ziel ist der optimale Schutz gegen Nachahmungen.

Wenngleich mit den vom DPMA bereitgestellten Tools und Informationen grund­sätzlich auch Laien in die Lage versetzt werden, ein Design ohne anwaltliche Hilfe anzumelden, verbleiben zahlreiche Probleme und Fallstricke, vor denen wir Sie bewahren möchten. Da durch das DPMA keine inhaltliche Prüfung des Designs vorgenommen wird, besteht für den Ungeübten ein hohes Risiko, dass er zwar eine Urkunde über die Eintragung des angemeldeten Designs erhält, tatsächlich aber kein effizient durchsetzbares Schutzrecht besteht. Korrekturen in Bezug auf den angemeldeten Gegenstand sind später ausgeschlossen.

Daher sind beispielsweise folgende Fragen in jedem Einzelfall von besonderer Bedeutung:

  • Sollten im Vorfeld Recherchen veranlasst werden?
  • Welche Abbildungen (Fotos/Grafiken) werden beim Patentamt eingereicht?
  • Wird das Erzeugnis farbig oder schwarz/weiß dargestellt?
  • Ist eine Einzel- oder Sammelanmeldung vorzuziehen?
  • Soll ein Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gestellt werden?
  • Wird ein komplexes Erzeugnis in seiner Gesamtheit oder in seinen Einzelteilen dargestellt?
  • Wie lässt sich der resultierende Schutz­umfang maximieren?

Das DPMA hat für Anmelder eine hilfreiche Broschüre zum Designschutz erarbeitet.

Eintragung des Designs erwirken

Im Eintragungsverfahren vor den zuständigen Patent- und Markenämtern agieren wir als Vertreter des Anmelders. Eventuelle Bescheide des Amtes kommentieren wir und zeigen Ihnen Optionen für die richtige Verfahrensweise, um auch in diesen Fällen nach Möglichkeit eine Eintragung mit optimalem Schutzbereich zu erreichen. Bei Bedarf nutzen wir auch das Beschwerdeverfahren, um die Eintragung Ihres Designs und damit den Schutz zu erlangen.

Nichtigkeitsverfahren führen

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein fremdes Design nicht hätte eingetragen werden dürfen, führen wir für Sie das erforderliche Verfahren zur Nichtigerklärung.

Gegen ein deutsches Design kann ein Nichtigkeitsverfahren beim DPMA eingeleitet werden. Das angegriffene Design wird im Ergebnis dieses Verfahrens für nichtig erklärt, insbesondere wenn das Design zum Anmeldezeitpunkt nicht neu war oder keine Eigenart besaß. Es gibt aber weitere Nichtigkeitsgründe, die in § 33 DesignG genannt sind.

Verletzungsverfahren führen

Schutzrechte sind erst dann wertvoll, wenn sie einen wirtschaftlichen Nutzen entfalten. Daher raten wir unseren Mandanten auch regelmäßig dazu, Schutzrechte dort zu erweben, wo zumindest das Potenzial diese Nutzung erkennbar ist. Dies geht einher mit der bei Bedarf auch gerichtlichen Durchsetzung eines Schutzrechts gegenüber Dritten, wenn diese den Schutzgegenstand unberechtigt nutzen.

Vor einer gerichtlichen Durchsetzung, die wir schon aufgrund immer verbleibender Risiken als finales Mittel ansehen, steht immer der Versuch, die Beachtung des Schutzrechts im Wege einer Einigung zu erreichen. Schutzrechtsauseinandersetzungen beginnen daher häufig mit einem Hinweis auf das Schutzrecht oder einer Abmahnung. Im vielen Fälen lassen sich die Ansprüche des Schutzrechtsinhabers damit durchsetzen. Gegebenenfalls kann auch eine Lizenzvereinbarung resultieren, von der beide Seiten profitieren.

Natürlich vertreten wir Sie auch in umgekehrten Konstellationen, denn es gibt auch immer wieder Fälle, in den Schutzrechtsinhaber unbrechtigt eine Unterlassung von geschäftlichen Handlungen verlangen, die bei genauer Betrachtung nicht in den Schutzbereich des geltend gemachten Schutzrechts eingreifen.

Häufig gestellte Fragen zum Designschutz

JA. 

Früher beschränkte sich der dem Entwerfer (Designer) gewährte Schutz zwar auf das Verbot von Nachahmungen des geschütz­ten Musters. Parallelentwürfe, die von Dritten ohne Kenntnis des geschützten Musters geschaffen wurden, waren vom Schutz nicht umfasst. 

Heute gewährt das eingetragene Design aber einen absoluten Schutz gegen die Verbrei­tung von Erzeugnissen, deren Gesamteindruck auf den „informierten Benutzer“ demjenigen des geschützten Designs entspricht. Der Erstanmelder eines neuartigen Designs ist damit sicher gegen spätere Nachahmungen und Parallelschöpfungen geschützt, da er deren Verbreitung untersagen kann. Die Wirkungen des Designs sind im Bereich der Gestaltungsergebnisse daher mit den Wirkungen vergleichbar, die ein Patent für technische Entwicklungsergebnisse bereitstellt.

Das Design kann zwei- und dreidimensionale Erscheinungsformen von Erzeugnissen oder deren Teile schützen. Die Merkmale solcher Erzeugnisse werden durch Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe definiert.

Die Designanmeldung erfolgt durch die Hinterlegung von Abbildungen, die alle wesent­lichen Gestaltungsmerkmale zeigen müssen.

Letztlich gilt: Geschützt ist, was auf den Abbildungen zu sehen ist. Fehlen Merkmale, können diese für die Bestimmung des Schutzbereiches nicht herangezogen werden. Sind Dinge dargestellt, die nicht notwendig zum Design gehören, kann dies zu einer unbeabsichtigten Beschränkung des Schutzes führen.

Der Schutz des Designs bestimmt sich wesentlich durch die Merkmale, die auf den mit der Anmeldung beim Patentamt eingereichten Abbildungen gezeigt sind. Anders als beim Patent kann keine Abstraktion durch verbale Beschreibung der Merkmale erreicht werden, wenngleich mit der Anmeldung eine kurze Erläuterung zum Design eingereicht werden kann. Die häufigsten Fehler werden daher bei der Auswahl der Abbildungen bzw. den dort zu zeigenden Elementen des zu schützenden Gegenstands gemacht.

Wir beraten Sie gern dazu, welche Möglichkeiten der Darstellung der relevanten Merkmale bestehen und wie man beispielsweise durch geschickte Kombination mehrerer Muster in einer Sammelanmeldung ein Erweiterung des Schutzbereichs erreicht.

JA.

In den meisten Ländern lassen sich nationale Schutzrechte anmelden, die mit dem deutschen Design vergleichbar sind.

Für den Designschutz in der Europäischen Union steht ein in allen Mitgleidsländern wirkendes eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zur Verfügung, welches schnell und preiswert durch ein Eintragungsverfahren erworben werden kann. Was häufig übersehen wird: daneben gibt es ein ebenfalls in der gesamten EU wirkendes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuter, welches ohne formelle Schritte allein durch Veröffentlichung des Musters entstehen kann und dann für 3 Jahre einen Schutz gegen Nachbildungen gewährt.

Um in Ländern außerhalb der EU Designschutz zu erwerben, kann es zweckmäßig sein, auf das Verfahren nach dem Haager Musterabkommen zuzugreifen. Mit einer Anmeldung, die bei der WIPO hinterlegt wird, lässt sich damit in den Vertragsländern ein dem dortigen nationalen Schutzrecht gleichwertiges Recht erwerben.

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