Der Begriff des Urheberrechts wird im allgemeinen Sprachgebrauch sehr unspezifisch genutzt. Gleichwohl ist das Urheberrecht die älteste Rechtsgrundlage zum Schutz geistigen Eigentums. Es ist kein gewerbliches Schutzrecht im klassischen Sinn, jedoch mit diesen eng verwandt. Anders als im Bereich der gewerblichen Schutzrechte, werden vom Urheberrecht z.B. auch Handlungen im privaten Bereich erfasst.

Der urheberrechtliche Schutz kann für Sie neben den gewerblichen Schutzrechten dann interessant werden, wenn die Anmeldung eines Designs oder einer Marke zum Beispiel versäumt oder die Schutzfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Urheber

Schöpfer und damit Urheber an einem geschützten Werk kann niemals ein Unternehmen sein, denn das Werk ist ebenso wie eine Erfindung das Ergebnis individueller gedanklicher Arbeit. Urheber ist daher immer eine natürliche Person und zwar unabhängig von ihrem Alter oder Wissensstand. Dritte, also insbesondere Unternehmen können an einem geschützten Werk aber Nutzungsrechte erwerben, zum Beispiel durch den Abschluss eines Lizenzvertrages oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen.

Schutzgegenstand

Gegenstand des Urheberrechtsschutzes können Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sein, sofern sie Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozess sind, eine wahrnehmbare Gestaltung angenommen haben, sie einen individuellen geistigen Gehalt aufweisen und schließlich die notwendige Gestaltungshöhe erreichen. Das Kriterium der Gestaltungs- oder auch Schöpfungshöhe dient der Festlegung einer Schutzuntergrenze, um so die Ausuferung des Urheberrechtsschutzes, der im Vergleich zu den gewerblichen Schutzrechten wesentlich länger ist, zu begrenzen.

Zudem schützt das Urheberrecht im weiteren Sinne auch bestimmte Leistungsschutzrechte (sog. verwandte Schutzrechte) die der schöpferischen Leistung des Urhebers jedenfalls ähnlich sind.

Nicht geschützt vom Urheberrecht sind gemeinfreie Werke, d.h. Werke bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist sowie amtliche Werke. Bei solchen Werken, zu denen u.a. Gesetzestexte, Verordnungen und Gerichtsurteile gehören, besteht ein überwiegendes Allgemeininteresse an einer ungehinderten Verbreitung.

Entstehung

Im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht nicht erst mit der Anmeldung und Eintragung in einem Register sondern bereits mit der Schöpfung des Werkes, also dem wahrnehmbaren Ergebnis. Ebenfalls nicht zwingend vorausgesetzt wird für die Erlangung des Urheberrechtsschutzes die Kennzeichnung des Werkes mit einem Urheber- oder Copyrightvermerk. Da es sich beim Urheberrecht nicht um ein Registerrecht handelt, empfiehlt es sich, die Umstände zur Schaffung des Werkes, z.B. im Hinblick auf eine spätere Rechtsdurchsetzung, beweissicher zu dokumentieren.

Übertragbarkeit

Das Urheberrecht als solches ist an sich nicht übertragbar. So bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte, die dem Schutz der geistigen und persönlichen Beziehung des Urhebers zum Werk dienen, stets beim Urheber. Möglich ist es jedoch, einzelne oder Bündel von Nutzungs.- und/oder Verwertungsrechten an einem Werk Dritten einzuräumen. Die Übertragung dieser Rechte kann dabei in ganz unterschiedlicher Form ausgestaltet sein.

Schutzdauer

Im Vergleich zu den gewerblichen Schutzrechten bietet das Urheberrecht eine sehr lange Schutzdauer. Diese endet in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.