Die rechtliche Bewertung und Einordnung von Domainnamen ist unterdessen recht stabil. Generell müssen dafür die Vorschriften des Markenrechts, des allge­meinen Namensrechts und des Wettbewerbsrechts in angepasster Weise auf die Spezifika des Mediums Internet angewendet werden, um die hier auftretenden Rechtsfragen lösen zu können.

Domainnamen stellen nach mittlerweile vorherrschender Meinung nicht nur die technische Adresse einer Website dar, sondern wirken häufig auch als Name bzw. Kennzeichen. Es liegt damit eine „neue“ Kennzeichenform vor, die mit anderen Kennzeichenrechten ggf. in Kollision geraten kann.

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Kennzeichen im Internet stehen auch die sogenannten AdWords im Fokus der Diskussion. Fraglich ist die marken­rechtliche Zulässigkeit der Verwendung fremder Kenn­zeichen als Schlüsselwörter im Rah­men der von Suchmaschinenbetreibern eröffneten Möglichkeit der Werbung mit AdWord-Anzeigen.

AdWords sind Suchbegriffe (Keywords), die bei der Eingabe in der Suchmaschine zu Werbe­anzeigen derjenigen Anzeigenkunden führen, die die Bezeichnung als Suchwort beim Such­maschinenbetreiber angegeben haben. Die aufgrund der Eingabe des Suchwortes erschei­nenden Wer­beannoncen (mit Link auf die Website des Anzeigenkunden) werden z. B. bei Google in einem von der Treffer­liste räumlich getrennten Werbeblock unter der Rubrik „Anzeigen“ eingeblendet. Das AdWord stellt kein selbstständiges Kennzeichenrecht dar, kann mit solchen jedoch kollidieren. Inwie­weit die Verwen­dung von Marken und Unternehmenskennzeichen durch Dritte als AdWord in die Kennzeichenrechte der Inhaber eingreift, wurden von den Instanzengerichten bisher sehr diver­gierend beurteilt. In jünge­ren Entscheidungen haben der BGH und der EuGH zumindest Detailfragen geklärt, wobei bestätigt wurde, dass bislang geltende Regeln des Kennzeichenrechts auch in diesen Fällen anwendbar sind.

Demnach wird ein Markeninhaber in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe als AdWord nicht untersagen können, da es sich insofern allenfalls um eine marken­rechtlich erlaubte Benutzung handelt. In die Rechte an einem Unternehmenskennzeichen wird jedenfalls dann nicht eingegriffen, wenn der Internetnut­zer nicht annehmen wird, dass die in dem gesonderten Anzeige­block erscheinende Anzeige von dem Unternehmen stamme, dessen Unternehmens­kenn­zeichen als AdWord genutzt wurde. Ist das AdWord identisch mit einer eingetragenen Marke und wird dieses als Hinweis auf identische Waren und Dienstleistungen verwendet, für welche die Marke Schutz genießt, ist entscheidend, ob die Verwendung der Marke als AdWord eine markenrechtliche Benutzungshand­lung im Sinne des Markenrechts darstellt. Eine Markenver­letzung liegt aber auch in einem solchen Fall nur dann vor, wenn die Verwendung des AdWords als markenmäßige Kennzeichnung von Waren/Dienstleistungen verstanden wird. Wenn die Anzeige klar als solche erkennbar ist, wird man im Regelfall keine Markenverletzung annehmen können.