Erfindungen werden immer von Menschen - niemals von Unternehmen gemacht, denn die Erfindung ist Ergbeniss individueller gedanklicher Arbeit. Die Erfinder sind aber in den meisten Fällen Arbeitnehmer in den Unternehmen, die in der Mehrzahl der Fälle als Anmelder der Patentanmeldung auftreten.

Anwendungsbereich

Generell findet das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) auf Erfindungen Anwendung, die von Arbeitnehmern getätigt werden. Es stellt die einfachste und bevorzugte Möglichkeit dar, die von Arbeitnehmern getätigten Erfindungen rechtswirksam auf den Arbeitgeber überzuleiten, damit eine Verwertung im Unternehmen stattfinden kann. Das ArbEG soll dabei einen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen des Unternehmens hinsichtlich des Zugriffs auf Erfindungen von Arbeitnehmern, die in der Regel in wesentlichem Umfang auf den durch das Unternehmen bereitgestellten Grundlagen basieren, und den Interessen des Arbeitnehmers auf Anerkennung und ggf. zusätzliche Vergütung einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung. 

Übrigens findet das ArbEG für die Geschäftsführer einer GmbH keine unmittelbare Anwendung. Sofern ein Geschäftsführer eine Erfindung tätigt oder an dieser beteiligt ist, wird eine vertragliche Vereinbarung zur Überleitung auf das Unternehmen erforderlich. Häufig sind entsprechende Regelungen aber bereits in den Geschäftsführeranstellungsverträgen enthalten. Dort kann man beispielsweise die etsprechende Anwendung des ArbEG vertraglich vereinbaren.

Meldepflicht für Arbeitnehmer

Prinzipiell haben angestellte Erfinder die Pflicht, Erfindungen unmittelbar nach deren Fertigstellung dem Arbeitgeber zu melden, und zwar so vollständig, dass eine Bewertung der Schutzfähigkeit und der Verwertungsaussichten im Unternehmen möglich ist.

In der Praxis bewehrt es sich, dass generell alle Mitarbeiter, insbesondere jedoch das im Entwicklungsbereich tätige Personal, in geeigneter Form auf diese Meldepflicht aufmerksam gemacht werden. Obwohl den Arbeitgeber keine besonderen Informationspflichten zu den gesetzlichen Regelungen der Meldpflicht treffen, bietet sich beispielsweise die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Arbeitsvertrag und/oder die wiederholte Belehrung der Mitarbeiter, beispielsweise im Rahmen von QM-Audits an. 

Inanspruchnahme oder Freigabe einer Diensterfindung

Sobald ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemeldet hat, setzt dies eine nicht verlängerbare Frist von vier Monaten für den Arbeitgeber in Gang, innerhalb der er die Freigabe der Erfindung erklären kann, falls er die Erfindung nicht auf das Unternehmen überleiten will. Wird die Freigabe nicht fristgerecht in Textform erklärt, gilt die Erfindung automatisch als in Anspruch genommen. Natürlich kann die Inanspruchnahme auch weiterhin ausdrücklich erklärt werden, was sicher der Klarheit dient. Der Fristbeginn kann allenfalls dadurch verzögert werden, dass die Erfindungsmeldung inhaltlich nicht vollständig ist. Auf einen solchen Mangel muss jedoch innerhalb einer verkürzten Frist von zwei Monaten hingewiesen werden, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Meldung zu vervollständigen. 

Gibt der Arbeitgeber eine gemeldete Erfindung frei, kann der Arbeitnehmer frei über die Erfindung verfügen, so dass beispielsweise ein Verkauf der Erfindung an Wettbewerber denkbar ist.

Vor dem 01. Oktober 2009 war für die Überleitung der originär dem Erfinder zustehenden Rechte an einer Erfindung eine schriftliche Inanspruchnahmeerklärung gegenüber dem Erfinder erforderlich.

Pflicht zur Einreichung einer Patentanmeldung

Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung löst automatisch für den Arbeitgeber die Pflicht zur unverzüglichen Erarbeitung und Einreichung einer nationalen Schutzrechtsanmeldung aus. Davon kann nur in besonderen Fällen abgewichen werden, beispielsweise wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, wobei in diesem Fall die Schutzfähigkeit der Erfindung auch ohne ein patentamtliches Prüfungsverfahren unterstellt wird. 

Eine Pflicht zur Einreichung von ausländischen Patentanmeldungen besteht grundsätzlich nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung an den Arbeitnehmer rechtzeitig freigeben, wenn und soweit das Schutzrecht vorzeitig aufgegeben wird oder z.B. im Ausland keine Nachanmeldungen getätigt werden sollen. Der Arbeitnehmer soll dadurch die Möglichkeit erhalten, dass Schutzrecht ggf. auf eigene Kosten fortzuführen. 

Vergütung des Erfinders

Die zweite Hauptwirkung einer Inanspruchnahme besteht darin, dass für den Arbeitnehmererfinder ein Vergütungsanspruch erwächst. Die Höhe dieser Vergütung ist zunächst noch Null, da sich der tatsächliche Vergütungsbetrag ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemisst, den das Unternehmen aus der getätigten Erfindung ziehen kann. Spätestens mit der Aufnahme einer tatsächlichen Benutzung der Erfindung oder mit der Erteilung eines Patents besteht jedoch die Notwendigkeit, eine verbindliche Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Vergütungshöhe wird nach bestimmten Kriterien berechnet, in welche einerseits der Wert der Erfindung und andererseits Aspekte des Zustandekommens der Erfindung und der Stellung des Erfinders einfließen.

Neben dem Prinzip einer Berechnung der Vergütung, bezogen auf den laufenden tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil, ist es auch zulässig, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer eine pauschale Vergütungsregelung für die jeweilige Erfindung zu treffen. Dies hat gegebenenfalls den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand für eine jährliche Berechnung von Vergütungen entfällt.

Zu Streitfällen über die Höhe der Vergütung kommt es in der Regel dann, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet und bis dahin keine Vergütungsregelung verbindlich geworden ist.