Schutzrecht-Wiki

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie hier wichtige Begriffe des Gewerblichen Rechtsschutzes, jeweils mit einer kurzen Erläuterung und ggf. weiterführenden Links.

Erklärungen von Zusammenhängen finden Sie außerdem in den FAQ der jeweiligen Schutzfelder.

Wenn Sie dennoch einen Begriff vermissen, den Sie gerne erläutert bekommen würden, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Wir werden den Begriff dann möglichst bald an dieser Stelle erklären.

Software-Patent / Computerbezogene Erfindung

Nachdem in der Vergangenheit häufig die pauschalisierende Auffassung vorherrschte, dass Software nicht patentierbar sei, hat sich mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur die begrüßenswerte Meinung durchgesetzt, dass vielfältige softwarebezogene bzw. computerimplementierte Erfindungen sehr wohl dem Patentschutz zugänglich sind und dass dies auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist, wonach Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht als patentierbare Erfindungen anzusehen sind. Die deutsche Recht­sprechung stellt Computerprogramme mittlerweile anderen technischen Entwicklungen weitgehend gleich, so dass auch sie patentfähig sind, wenn sie neu und erfinderisch sind und technische Aufga­benstellungen lösen bzw. technische Mittel zur Lösung von Aufgaben einsetzen. Allein die gewöhnli­che fachmännische Umsetzung bekannter Verfahren durch ein Computerprogramm wird aber weiter­hin nicht zu einem Patent führen können.

Das Europäische Patentamt betrachtet ein Computerpro­gramm generell als patentfähig, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen „weiteren techni­schen Effekt bewirkt, der über die 'normale' physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm und dem Computer hinausgeht“. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Software eine bessere Speichernutzung oder eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit ermöglicht wird.

Entwicklern und Ingenieuren kann daher allgemein empfohlen werden, die veraltete aber teilweise noch verhaftete Vorstellung, dass Computersoftware dem Patentschutz nicht zugänglich sei, endgültig über Bord zu werfen. Vielmehr sollte unter Hinzuziehung fachkundiger Beratung auch bei Entwicklungen im Bereich der Computersoftware, so wie in allen anderen Gebieten der Technik, im Einzelfall überprüft werden, ob Entwicklungsergebnisse durch Patentrechte vor der ansonsten weitge­hend unbehelligten Übernahme durch Mitbewerber gesichert werden können. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten schon über viele Jahre hinweg im Bereich der Software-Patente und konnten dabei zahlreiche Patenterteilungen erreichen.