Schutzrecht-Wiki

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie hier wichtige Begriffe des Gewerblichen Rechtsschutzes, jeweils mit einer kurzen Erläuterung und ggf. weiterführenden Links.

Erklärungen von Zusammenhängen finden Sie außerdem in den FAQ der jeweiligen Schutzfelder.

Wenn Sie dennoch einen Begriff vermissen, den Sie gerne erläutert bekommen würden, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Wir werden den Begriff dann möglichst bald an dieser Stelle erklären.

Lizenzbereitschaftserklärung

Für deutsche Patente lassen sich künftig anfallende Jahresgebühren um die Hälfte reduzieren, indem der Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 PatG abgibt. Diese Lizenzbereitschaftserklärung ist als verbindliches Angebot an die Allgemeinheit zu verstehen, die Benutzung der patentierten Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Damit erhöhen sich gleichzeitig die Chancen, das Patent durch Lizenzvergabe einer erweiterten Verwertung zuzuführen.

Die Bereitschaft zur Lizenzvergabe kann vom Patentinhaber (bzw. dessen Vertreter) schriftlich gegenüber dem DPMA erklärt werden. Jedoch ist zu beachten, dass eine solche Erklärung nur abgegeben werden kann, wenn im amtlichen Register noch kein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an dem betroffenen Patent eingetragen ist. 

Die verbindliche Lizenzbereitschaftserklärung wird vom Patentamt in das Register eingetragen. Nach Eintragung der Erklärung steht es jedermann frei, die beabsichtigte Benutzung der Erfindung gegenüber dem Patentinhaber bzw. seinem Vertreter schriftlich anzuzeigen. Dabei ist es erforderlich, dass in der Anzeige des potenziellen Lizenznehmers angegeben wird, in welcher Weise die Erfindung benutzt werden soll. Sind die zuvor genannten Kriterien erfüllt, ist der Anzeigende ohne weiteres berechtigt, die Erfindung in der von ihm angegebenen Weise zu benutzen. Einer weiteren ausdrücklichen Zustimmung des Patentinhabers bedarf es nicht mehr. Die Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Patentinhaber Dritten (bei denen es sich auch um unmittelbare Konkurrenten handeln kann) keinesfalls Nutzungsrechte am Patent einräumen will.

Nach Zugriff auf die öffentlich angebotene Lizenz ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Patentinhaber vierteljährlich Auskunft über die erfolgte Benutzung zu erteilen und die erforderliche Lizenzgebühr zu entrichten. Versäumt es der Lizenznehmer, seinen Pflichten in gehöriger Zeit nachzukommen, kann der Patentinhaber ihm notfalls die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. Die zu zahlende Lizenzgebühr soll vorrangig zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer zu marktüblichen Bedingungen ausgehandelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird eine angemessene Lizenzgebühr auf schriftlichen Antrag vom Patentamt festgesetzt. 

Die Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung kann jederzeit gegenüber dem DPMA schriftlich erklärt werden, vorausgesetzt, dass dem Patentinhaber noch keine Anzeige eines Dritten zur Benutzung der Erfindung vorliegt. Die Rücknahme wird mit Einreichung wirksam und löst für den Patentinhaber die Verpflichtung aus, den Differenzbetrag, um den sich die bisher fällig gewordenen Jahresgebühren ermäßigt haben, an das DPMA zu entrichten.