Schutzrecht-Wiki

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie hier wichtige Begriffe des Gewerblichen Rechtsschutzes, jeweils mit einer kurzen Erläuterung und ggf. weiterführenden Links.

Erklärungen von Zusammenhängen finden Sie außerdem in den FAQ der jeweiligen Schutzfelder.

Wenn Sie dennoch einen Begriff vermissen, den Sie gerne erläutert bekommen würden, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Wir werden den Begriff dann möglichst bald an dieser Stelle erklären.

Europäisches Patent

- kurz EP-Patent genannt - Es handelt es sich um ein in zahlreichen europäischen Staaten (38 Vertragsstaaten + 4 Erstreckungs-/Validierungsstaaten) gültiges Schutzrecht, dessen wesentlicher Vorteil darin besteht, dass es in einem einheitlichen Anmelde- und Erteilungsverfahren erlangt werden kann. Für die Prüfung und Erteilung eines EP-Patents ist das Europäische Patentamt (EPA) zuständig, welches seinen Hauptsitz in München hat.

Gemäß Art. 2 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) besitzt ein EP-Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im EPÜ gesondert geregelt. Mit dem Zeitpunkt der Erteilung des EP-Patents zerfällt dieses bis dahin einheitliche Schutzrecht in ein Bündel von nationalen Einzelpatenten. Lediglich die wesentlichen Rahmenbedingungen über die Gültigkeit und die Mindestwirkungen eines derartigen Patents sind auch weiterhin durch das EPÜ vorgegeben. Bedeutung, Möglichkeiten und Wirkungen eines EP-Patents sind daher, sofern es für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist, denen eines Deutschen Patents im Wesentlichen identisch.

Der Anmelder kann den territorialen Umfang des EP-Patents selbst bestimmen. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der Kosten vorteilhaft, da Schutz nur für die Länder angestrebt werden sollte, in denen eine wirtschaftliche Verwertung des patentierten Gegenstandes aufgrund der Marktsituation zu erwarten ist. Die Entscheidung über die geografische Ausdehnung muss faktisch erst nach der Erteilung des Patents getroffen werden.

Während das Europäische Patenterteilungsverfahren mit dem Deutschen Patenterteilungsverfahren viele Gemeinsamkeiten aufweist, trifft dies nicht auf alle nationalen Patentverfahren der einzelnen Mitgliedsstaaten des EPÜ zu. In einigen Mitgliedsstaaten erfolgt beispielsweise generell keine materiell-rechtliche Prüfung einer Patentanmel­dung, sondern lediglich die Registrierung, vergleichbar mit dem Deutschen Gebrauchsmuster. Mit dem EP-Patent kann man daher ein geprüftes und damit starkes Schutzrecht für technische Entwicklungen erlangen, welches in mehreren europäischen Staaten Gültigkeit besitzt.

Das Anmelde- und Erteilungsverfahren für ein EP-Patent ähnelt im Groben dem Verfahren vor dem DPMA. Jedoch herrschen strengere Form- und Fristenregelungen, sodass die genaue Kenntnis der Verfahrensdetails von besonderer Bedeutung für den Erfolg der Anmeldung ist.

Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Eine EP-Anmeldung ist i.d.R. in einer dieser drei Sprachen einzureichen. Die Amtssprache, in der die Patentanmeldung (bzw. die Übersetzung) eingereicht wurde, ist die Verfahrenssprache. Der normale Schriftverkehr im Erteilungsverfahren wird also in einer der drei Amts­sprachen geführt. Die EP-Patentanmeldung wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht. Ebenso erfolgt die Veröffentli­chung der Patentschrift, die den Wortlaut des erteilten Patents wiedergibt, in der Verfahrenssprache. Jedenfalls die Patentansprüche sind in die beiden anderen Amtssprachen zu übersetzen. Einzelne Mitgliedsstaaten verlangen darüber hinaus die Einreichung einer vollständigen Übersetzung der Patentschrift in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedsstaats. Durch das 2008 in Kraft getretene Londoner Übereinkommen haben mehrere Länder ganz oder teilweise auf Übersetzungen des erteilten Patents verzichtet.

Ohne Zweifel ist die Erlangung eines EP-Patents mit einem Kostenaufwand verbunden, der nicht mit den Aufwendungen, die für ein Deutsches Patent eingeplant werden müssen, gleichgesetzt werden kann. Vergleichsrechnungen haben gezeigt, dass trotz der auf den ersten Blick hoch erscheinenden Kosten für ein EP-Patent der „break even point“ im Vergleich zwischen dem Europäischen Patentverfahren und der Einreichung mehrerer paralleler nationaler Patentanmeldungen bereits bei drei bis vier Staaten erreicht ist. Aufgrund der erhöhten Kosten, die für die Erlangung eines EP-Patents aufgewendet werden müssen, ist es in besonderem Maße zu empfehlen, dass vor der Tätigung einer EP-Patentanmeldung die Erfolgsaussichten für die Patenterteilung und der zu erzielende Schutzumfang abgeschätzt werden. Dementsprechend ist es in vielen Fällen vorteilhaft, die patentrechtliche Absicherung von geistigem Eigentum damit zu beginnen, dass eine nationale Patentanmeldung eingereicht wird. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Prioritätsfrist (12 Monate ab der ersten Anmeldung), in der auch eine EP-Patentanmeldung auf die vorangegangene nationale Patentanmeldung unter Wahrung des Zeitranges gestützt werden kann, sollte das nationale Verfahren bei geeigneter Leitung so weit vorangetrieben sein, dass eine zumindest vorläufige Einschätzung über die Schutzwürdigkeit der angemeldeten Erfindung erarbeitet werden kann.

Das klassiche EP-Patent sollte nicht verwechselt werden mit dem Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)