Internationale Patentanmeldung - PCT
Ein bevorzugter Weg, um auch auf internationalen Märkten einen geeigneten Patentschutz zu erzielen, ist die Einreichung einer Internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty). Damit erreicht man in allen Mitgliedsländern des PCT (derzeit 151 Staaten) die Wirkung der Hinterlegung einer nationalen Anmeldung.
Der Anmelder erspart sich damit zunächst die Anfertigung kostspieliger Übersetzungen und die sofortige Einreichung zahlreicher nationaler oder regionaler Patentanmeldungen, wenn er insbesondere mit dem Ablauf der Prioritätsfrist aus einer ersten nationalen Patentanmeldung den Schutz für eine Erfindung auf weitere Länder ausdehnen möchte. Für die formelle Behandlung einer PCT-Anmeldung ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf verantwortlich. Die inhaltlichen Arbeiten (Recherche, vorläufige Prüfung) wurden an mehrere nationale/regionale Patentämter delegiert, deren jeweilige Zuständigkeit sich nach dem Sitz bzw. der Staatsangehörigkeit des Anmelders bestimmt.
Bei der Internationalen Patentanmeldung handelt es sich aber nicht um ein WELTPATENT, welches automatisch in allen Regionen der Erde volle Schutzwirkungen entfaltet. Da Schutzrechte ganz allgemein an die staatlichen Hoheitsgebiete gebunden sind, wird für einen gleichförmigen weltweiten Schutz auch in absehbarer Zeit keine rechtliche Grundlage existieren (auch wenn in der Presse immer wieder einmal fälschlich von Weltpatenten die Rede ist).
Mit der Einreichung einer PCT-Anmeldung, die z. B. beim Europäischen Patentamt vorgenommen werden kann, beginnt die Internationale Phase, in welcher die Anmeldung einheitlich behandelt wird. In dieser Phase wird nur ein einziges Verfahren geführt, welches komplett aus dem Heimatland des Anmelders gesteuert werden kann. Die beauftragte Behörde führt eine Patentrecherche zum Erfindungsgegenstand durch und erstellt einen Internationalen Recherchenbericht, in welchem der für die Bewertung der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Stand der Technik aufgelistet wird. Im Anschluss an die Recherche kann der Anmelder die Durchführung einer Internationalen vorläufigen Prüfung beantragen. Eine abschließende Entscheidung über eine Patenterteilung ist im Internationalen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Das Verfahren muss spätestens nach 30 Monaten ab dem frühesten Prioritätstag in nationale bzw. regionale Verfahren überführt werden (einige Patentämter haben diese Frist auf 31 Monate verlängert). Der Anmelder muss zu diesem Zeitpunkt entscheiden, in welchen Ländern bzw. Regionen er das Patenterteilungsverfahren vor den zuständigen Behörden fortsetzen will. Der Anmelder kann sich beispielsweise entschließen ein Patentverfahren beim EPA zur Erlangung eines Europäischen Patents, eine weiteres regionales Verfahren zur Erteilung eins Eurasischen Patents und ggf. noch nationale Patentverfahren in den USA, Japan, China usw. zu starten.