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Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur auf die folgenden Gründe gestützt werden:

  • Fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands (Neuheit, Erfinderische Tätigkeit, sonstige in Art. 52 (2), 53 EPÜ genannte Patentierungsausschlüsse);
  • unvollständige Offenbarung der Erfindung;
  • unzulässige Erweiterung über den ursprünglichen Inhalt der Patentanmeldung hinaus.

Der Einspruch sollte sehr gut vorbereitet werden, um Erfolg versprechend verlaufen zu können. In den meisten Fällen wird es erforderlich sein, dass naheliegender Stand der Technik geltend gemacht werden kann, der im Prüfungsverfahren nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurde. Daher sind regelmäßig vor der Erarbeitung eines Einspruchs eigene Recherchen nötig, für die genügend Zeit eingeplant werden muss. Mit der Bearbeitung eines möglichen Einspruchs sollte daher nicht später als 4 Monate vor Ende der Einspruchsfrist begonnen werden.