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Einheitlichkeit
Nach § 34 Abs. 5 Patentgesetz darf eine Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Gleiches gilt für Gebrauchsmusteranmeldungen (§ 4 Abs. 1 S. 2 GbmG).
Die Einheitlichkeit einer Patentanmeldung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Patents, jedoch stellt sie keinen Einspruchs- oder Nichtigkeitsgrund dar. Mit der Forderung nach Einheitlichkeit soll erreicht werden, dass im Prüfungsverfahren nur eine einzige oder eine Gruppe von mehrere Erfindungen in einer Anmeldung behandelt werden müssen, die technisch auch zusammen gehören.
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