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Benutzungszwang für Marken

Eingetragene Marken unterliegen einem sogenannten Benutzungszwang. Dies bedeutet, dass die Marken in rechtserhaltender Weise benutzt werden müssen, damit sie in ihrem rechtlichen Bestand gesichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die Marken für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen in einem Umfang genutzt werden, der unter Berücksichtigung der Branche und der Größe des Unternehmens Zweifel an der Ernsthaftig­keit der Benutzung ausschließt.

Die Benutzung der Marke kann durch den Markeninhaber oder auch durch von diesem berechtigte Dritte vorgenommen werden (z. B. Lizenznehmer). 

Die rechtserhaltende Benutzung muss innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der Marke aufge­nommen werden. Bis dahin genießt die Marke eine Schonfrist. Weiterhin darf die Benutzung nicht für einen Zeitraum von länger als 5 Jahren unter­brochen werden. Andernfalls kann die Marke von Dritten mit der Begründung der mangelnden Benutzung angegriffen werden. Die Einrede der mangelnden Benutzung kann auch im Widerspruchsverfahren oder einem Verletzungspro­zess dem Markeninhaber entgegengehalten werden.