Aktivierung (bilanzielle) von Schutzrechten
Seit 2010 besteht für bilanzierende Unternehmen die Möglichkeit, selbst erstellte imaterielle Vermögenswerte (z.B. Patente) in der Bilanz auszuweisen.
Während käuflich erworbene Schutzrechte auch schon zuvor als Teil des Anlagevermögens behandelt werden konnten, war die Aktivierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit selbst erstellten gewerblichen Schutzrechten bislang nicht gestattet. Dies schränkte einerseits die steuerrechtlichen Handlungsspielräume ein, führte aber auch dazu, dass selbst wertvolle Patente (soweit sie auf eigenen Entwicklungen des Unternehmens beruhten) nicht als Anlagevermögen ausgewiesen werden konnten, was z. B. für junge Unternehmen die Außendarstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens gegenüber Kapitalgebern erschweren konnte.
§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB gibt die Wahlmöglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen. Allerdings folgt in Satz 2 der Norm gleich eine Einschränkung dahingehend, dass selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände weiterhin nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen. Von besonderem Interesse sind daher die immateriellen Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem nachfolgenden Erwerb (d.h. Schutzrechtsanmeldung) von Patenten und Gebrauchsmustern (technische Schutzrechte) sowie von Designrechten stehen.
Soweit das Unternehmen von der Wahlmöglichkeit der Aktivierung Gebrauch machen will und die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (selbstständige Verwertbarkeit und Bewertbarkeit), können nicht nur die Kosten z. B. der Patentanmeldung aktiviert werden, sondern bereits die Kosten der Entwicklung, an deren Ende ein neues Produkt – welches durch das Patent abgesichert wird – stehen soll. Hier besteht ggf. ein Abgrenzungsproblem, denn Forschungskosten dürfen gemäß § 255 Abs. 2 S. 4 HGB weiterhin nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung ist nur dann zulässig, wenn die Phase der Forschung klar vom Abschnitt der Entwicklung getrennt werden kann (§ 255 Abs. 2a S. 4 HGB).
Die neuen Bestimmungen gelten für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre. Aktivierungsfähig sind somit nur Kosten für Patente (und vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände) mit deren Entwicklung erst ab dem 01.01.2010 begonnen wurde.
Dem Unternehmen stehen durch die mögliche Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen z. B. durch die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung neue Gestaltungsspielräume zur Verfügung. Nach erfolgter Aktivierung kann über die Anpassung von Abschreibungszeiträumen der tatsächliche Wert eines Patents an den in der Bilanz ausgewiesenen Wert angepasst werden.