Schutzrecht-Wiki

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie hier wichtige Begriffe des Gewerblichen Rechtsschutzes, jeweils mit einer kurzen Erläuterung und ggf. weiterführenden Links.

Erklärungen von Zusammenhängen finden Sie außerdem in den FAQ der jeweiligen Schutzfelder.

Wenn Sie dennoch einen Begriff vermissen, den Sie gerne erläutert bekommen würden, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Wir werden den Begriff dann möglichst bald an dieser Stelle erklären.

Einspruch

Ein Einspruch kann gegen jedes zur Erteilung gelangende Deutsche oder Euro­päische Patent erhoben werden. Der Einspruch ist beim Patentamt (DPMA / EPA) zu erheben, binnen einer Frist von 9 Monaten ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung.

Den Einspruch kann jeder Dritte einlegen. Der Einspruch erfasst das Europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung entfaltet und eröffnet eine weitgehende nochmalige Überprüfung eines erteilten Patents.

Für die Wirksamkeit des Einspruchs ist innerhalb der Einspruchsfrist eine Gebühr zu entrichten, durch welche die Kosten auf Seiten des Patentamts für die erste Instanz abgedeckt sind.

Für die Entscheidung über den Einspruch ist eine Patentabteilung (DPMA) bzw. Einspruchsabteilung (EPA) zuständig, die mit drei technisch vorgebildeten Prüfern besetzt ist. Mindestens zwei der Prüfer dürfen an dem zuvor durchlaufenen Erteilungsverfahren nicht mitgewirkt haben, sodass eine unabhängige Neubewertung des Patents stattfindet. In rechtlich schwierigen Fällen wird ein rechtskundiger Prüfer als viertes Mitglied hinzugezogen.

Innerhalb der Einspruchsfrist muss der Einspruch ausführlich begründet werden. Es sind alle Tatsachen und Dokumente zu nennen, auf welche der Einspruch gestützt wird. (vgl. dazu auch Einspruchsgründe)