Patentverletzungsklage aus EP 2 087 407 abgewehrt
Ein Hersteller von Druckern hatte das Europäische Patent EP 2 087 407 u.a. gegen ein von uns vertretenes Unternehmen geltend gemacht, um die Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen für Laserdrucker zu untersagen. Insbesondere wurde der Austausch einer verschlissenen Bildtrommel im Rahmen der Wiederaufarbeitung verbrauchter Kartuschen als Realisierung einer patentgeschützten Trommeleinheit beanstandet. Nachdem das Landgericht Düsseldorf und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in den beiden Vorinstanzen dieser Ansicht noch gefolgt waren, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen auf und wies die Klage ab (Aktenzeichen BGH X ZR 57/16).
Von Bedeutung ist die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Frage, ob beim Wiederverwerten von Verbrauchseinheiten, wie es insbesondere im Rahmen der Wiederaufarbeitung von entleerten Tonerkartuschen üblicher Laserdrucker erfolgt, durch den Austausch verschlissener Teile eine Patentverletzung eintreten kann. Da die hier entschiedene Konstellation und die sich daraus ergebende Fragestellung bisher unentschieden und damit von grundsätzlicher Bedeutung war, wurde die gleichlautende Entscheidung im parallelen Verfahren auch in die amtliche Entscheidungssammlung aufgenommen. Die Leitsätze des BGH finden sich in der parallelen Entscheidung mit dem Aktenzeichen BGH X ZR 55/16.