Allgemeine Fristverlängerung aufgrund COVID-19
Aufgrund der durch COVID-19 ausgelösten zahlreichen Beeinträchtigungen im öffentlichen Leben stellt sich auch die Frage, ob die zahlreichen Fristen, die in Schutzrechtsverfahren zu beachten sind, immer eingehalten werden können. Die Patent- und Markenämter haben unter Anwendung entsprechender Vorschriften zahlreiche Fristen allgemein verlängert und/oder auf die Möglichkeiten einer individuellen Fristverlängerung hingwiesen.
Das Europäische Patentamt (EPA) hat eine allgemeine Unterbrechung verfügt, sodass alle ab dem 15.03.2020 ablaufenden Fristen nun bis zum 17. April 2020 verlängert sind. Mündliche Verhandlungen finden bis zum 17. April 2020 ebenfalls nicht statt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat alle vom Amt gesetzten Fristen bis zum 04. Mai 2020 verlängert. Gesetzlich bestimmte Fristen sind von dieser Verlängerung nicht betroffen und müssen weiterhin beachtet werden.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat beschlossen, dass alle Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen würden, bis zum 01. Mai 2020 verlängert werden. Aufgrund des dann folgenden Feiertags und Wochenendes laufen diese Frist somit erst am 04. Mai 2020 ab. Dies betrifft nicht die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung der Beschwerdekamme durch Klage beim Europäischen Gericht.
Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) hält den Betrieb bislang aufrecht, wenngleich die Mitarbeiter auch dort überwiegend im Homeoffice arbeiten. Eine allgemeine Fristverlängerung steht aktuell nicht zur Verfügung. Allerdings können Anmelder, die aufgrund der Störung der Abläufe in ihren jeweiligen Ländern bestimmte Fristen nicht einhalten konnten, auf individuelle Wiedereinsetzungsverfahren zurückgreifen.
Die Ämter erleichtern den Anmeldern bzw. deren Vertretern damit die ordnungsgemäße und fristgerechte Bearbeitung anhängiger Verfahren. Gleichzeitig versuchen die Ämter aber die interne Bearbeitung soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. Die Einreichung von Schriftsätzen bleibt weiterhin möglich.
Für unsere Mandanten sind wir weiterhin auf den üblichen Wegen erreichbar. Gleichzeitig setzen wir die Empfehlungen und behördlichen Anordnungen konsequent um und reduzieren die persönliche Anwesenheit von Mitarbeitern in den Kanzleiräumen auf eine "Notbesetzung". Die sonstige Arbeit erfolgt im Home-Office. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass einige Arbeiten jetzt etwas mehr Zeit benötigen, schon damit unsere Mitarbeiter Zeit finden, um ihrer Kinder zuhause zu betreuen.