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Gebührenermäßigungen für Kleinstunternehmen beim Europäischen Patentamt

Zum 01. April 2024 ist beim EPA nicht nur eine (moderate) allgemeine Gebührenerhöhung, sondern auch eine Gebührenermäßigung in Kraft getretenen, die Kleinstunternehmen (KMU), natürliche Personen (Einzelerfinder) sowie Hochschulen, öffentliche Forschungseinrichtungen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht (Reg. 7a Abs. 3 EPÜ) in Bezug auf wesentliche Gebühren deutlich entlastet. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Personen in Vollzeit beschäftigen und deren Jahresumsatz/Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Die begünstigten Unternehmen/Personen können zum Zeitpunkt der Fälligkeit der betroffenen Gebühr einen Antrag stellen (Reg. 7b EPÜ), womit die Gebühren um 30% reduziert werden. Eine Ermäßigung kann hinsichtlich künftiger Gebühren auch für Anmeldungen beansprucht werden, die zum 01.04.2024 bereits anhängig waren. Zu beachten ist allerdings eine weitere Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags auf Ermäßigung: Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 4 ältere Anmeldungen/Patente (beim EPA) innerhalb von 5 Jahren vor dem Zeitrang der neuen Anmeldung getätigt haben, unabhängig vom Status der älteren Anmeldungen. Sollte die Gebührenermäßigung unberechtigt beansprucht werden, führt dies im schlechtesten Fall zum Verlust der Patentanmeldung (Reg. 7b Abs. 3 EPÜ). Eine sorgsame Prüfung der Berechtigung ist daher dringend geraten.